Liederkranz Cäcilia 1863 Wendelsheim e.V.


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Satzung

Liederkranz Cäcilia 1863 Wendelsheim e.V.

   

Stand 27.06.2014

§ 1 Name und Sitz  des Vereins

Der im Jahre 1863 gegründete Verein ist unter dem Namen „ Liederkranz Cäcilia 1863 Wendelsheim “ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottenburg a.N. unter der Vereinsregisternummer: VR 127 eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V." Er hat seinen Sitz in 72108  Rottenburg am Neckar - Wendelsheim.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied im Chorverband Ludwig Uhland unter dem Dach des Schwäbischen- sowie Deutschen Chorverbandes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der genannten Chorverbände.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  Abhalten von Singstunden sowie kulturellen Veranstaltungen. Als kultureller Verein stellt er sich in den Dienst der Öffentlichkeit, sowohl weltlich als auch kirchlich.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Allgemeinheit zu dienen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1.  ordentlichen aktiven Mitgliedern.
  2. ordentlichen passiven Mitgliedern.
  3. außerordentlichen  aktiven und passiven Mitgliedern.
  4. Ehrenmitgliedern.
    1. Ordentliche aktive Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig bei den Proben und Auftritten des Chores aktiv dabei sind.
      Aktive Mitglieder, die ohne Begründung im Jahreszeitraum mehr als die Hälfte der Chortermine (Proben und Auftritte) versäumen, werden nach diesem Zeitraum als passive Mitglieder weitergeführt. Vorausgehend ist grundsätzlich eine schriftliche Ankündigung.
      Als Nachweis dient eine regelmäßig zu führende Anwesenheitsliste (ja/nein-Regelung).
    2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die sich aber am Chorgesang nicht beteiligen.
    3. Außerordentliche aktive und passive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht vollendet haben.
    4. Zur Unterstützung einzelner Stimmlagen im Chor können Gastsängerinnen und Gastsänger hinzu gezogen werden. Sie sind nicht eingetragene Vereinsmitglieder und haben keinerlei Anspruch auf Vergütung oder Vereinsvermögen. Sie unterstützen den Chor ausschließlich bei Projekten im Sinne der ordentlichen aktiven Mitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einer dafür vorgesehenen Beitrittserklärung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jugendliche können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist  nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 7 Aufnahmefolgen

  1. Mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Vereins-Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf,  die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder nach §5 Abs. 1, 2 und 4  genießen alle Rechte die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Aktive und passive Mitglieder nach §5 Abs. 3 haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit passivem Wahlrecht teilzunehmen. Sie besitzen jedoch kein aktives Wahlrecht.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen aktiven oder passiven Mitglieds. Darüber hinaus erhalten Ehrenmitglieder freien Eintritt bei allen Veranstaltungen des Liederkranzes Cäcilia 1863 e.V. einschließlich einer Begleitperson.
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Einschränkung siehe Abs. 3. und Abs. 7.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
  7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ebenso hat es kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung den eigenen Ausschluss aus dem Verein betrifft.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane nach §16 verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die kulturellen Bestrebungen und die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die von der Vorstandschaft im Einvernehmen mit der Chorleitung angesetzten Singstunden pünktlich zu besuchen, sowie den Verein auch außerhalb der Singstunden würdig zu vertreten.

§ 10 Ehrungen für Mitglieder

Die Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft im Verein und Geburtstagswürdigungen sind in der Ehrungsordnung geregelt vergl. §15 Abs. 3.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt nach §12 oder durch Ausschluss nach §13.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 12  Austritt

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens bis zum 30. September zugestellt werden.

§ 13  Ausschluss

  1. Die Vorstandschaft kann durch Beschluss, bei dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied ist bei einer Abstimmung  nicht stimmberechtigt siehe §8 Absatz 7
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    1. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    2. Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
    3. Unehrenhaftes schädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
    4. Verhinderung der Beitragsabbuchung ohne berechtigten Grund
    5. Mitglieder können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung oder Aufforderung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss befreit nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und sonstiger Vereinsforderungen.
  2.  Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder persönliche Zustellung mitzuteilen.
  4. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht auf Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  5. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.      

§ 14  Mitgliedsbeitrag

  1. Für den §14 gilt eine Beitragsordnung vergl. §15 Abs. 2. Die darin geregelten Vorgaben sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich im bargeldlosen Abbuchungsverfahren SEPA erhoben.

§ 15  Ordnungen des Vereins

  1. Zu dieser Satzung hat sich der Verein folgende Ordnungen gegeben:
    1. eine „Beitragsordnung“
    2. eine „Ehrungsordnung“.
  2. Die Beitragsordnung ist in dieser Satzung begründet vergl. Abs. a).
    Sie ist ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach §21 Abs. 3 zu beschließen und/oder zu ändern.
  3. Die Ehrungsordnung ist in der Satzung begründet vergl. Abs. b).
    Die Vorstandschaft nach §18 ist für den Inhalt und den Erlass, sowie Änderung der Ordnung zuständig.    

§ 16  Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der  geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB (vergl. §17Abs.1)
    2. der erweiterte Vorstand  (vergl. §17 Abs.4)
    3. die Vorstandschaft  (vergl. §18)
    4. die Mitgliederversammlung (vergl. §19).

§ 17  Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand (nach §16 Abs. a) besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
    Eine Änderung beim geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB erfordert grundsätzlich eine Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister.
  2. Der Vorstand nach §16 Abs. a  ist allein berechtigt Spendenbescheinigungen zu unterschreiben.
    Außerdem ist er für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500.- Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
  4. Der erweiterte Vorstand  nach §16 Abs. b) besteht aus dem Vorstand nach §16 Abs. a), dem Kassier und dem Schriftführer. Im Bedarfsfall können dem erweiterten Vorstand nach §16 Abs. b) bis zu drei weitere Beisitzer angehören. Die Wahl dieser Beisitzer erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beisitzer gilt als gewählt, wenn er seine Wahl annimmt. Seine Wahl gilt für die Dauer von 2 Jahren.
  5. Der erweiterte Vorstand kann Vorstandschaftssitzungen vorbereiten und Lösungsvorschläge erarbeiten. Entscheidungen werden im erweiterten Vorstand nur getroffen, soweit sie von geringer Bedeutung sind oder wenn Gefahr in Verzug ist und die gesamte Vorstandschaft kurzfristig nicht erreichbar ist. Voraussetzung für eine derartige Entscheidung ist die Anwesenheit von 3/4 des erweiterten Vorstands nach §16 Abs. b).

§ 18  Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    1. dem Vorstand unter §17 Pkt.1
    2. dem erweiterten Vorstand unter §17 Pkt.4
    3. dem/der Chorleiter/in
    4. 1 Beisitzer der Aktiven „Tenor“
    5. 1 Beisitzer der Aktiven „Bass“
    6. 1 Beisitzerin der Aktiven „Sopran“
    7. 1 Beisitzerin der Aktiven „Alt“
    8. 1 Beisitzer/in der „passiven Mitglieder“
    9. 1 Beisitzer/in der „Ehrenmitglieder“.
  2. Die Vorstandschaft wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im gleichen Turnus werden auch zwei Kassenprüfer gewählt.
  3. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt mit Ausnahme  des/der Chorleiters/Chorleiterin  vergl. §26 durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Wahl. Mit Zustimmung der gesamten Versammlung kann per Akklamation gewählt werden.
  4. Der/die Chorleiter/in gemäß Pkt. c wird von der Vorstandschaft bestellt.
  5. Die Mitglieder der Vorstandschaft gemäß Abs. d - g werden ausschließlich von den aktiven Mitgliedern der jeweiligen Stimmlage gewählt.
  6. Ehepartner oder nahe Verwandte schließen sich bei der Wahl in die Vorstandschaft nicht gegenseitig aus.
  7. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied  vergl. §16 Abs. a) vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, übernimmt der andere geschäftsführende Vorsitzende die Vertretung bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Hier kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung nach §19 Abs. 1 ein Nachfolger gewählt werden. Ist die beschriebene Vertretung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist die Vorstandschaft befugt, bis zum Ende des Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen, der die Geschäfte kommissarisch weiterführt  (siehe hierzu §17 Abs.1).
  8. Scheiden beide geschäftsführende Vorsitzende nach §16 Abs. a) vor Ablauf  ihrer Amtsdauer aus, muss die verbleibende Vorstandschaft nach §16 Abs. c) binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der nach Bekanntgabe der Tagesordnung vergl. §19 Abs. 1 ein neuer geschäftsführender Vorstand nach §26 BGB gewählt werden kann (siehe hierzu §17 Abs.1).
  9. Scheiden vor Ablauf der Amtszeit mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist analog §18 Abs. 8 zu verfahren.

§ 19  Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Rottenburg Ortsteil Wendelsheim unter der Rubrik „Vereinsmitteilungen“ Liederkranz Cäcilia unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind beinhalten.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorsitzenden vergl. §16 Abs. a) und des erweiterten Vorstandes nach §16 Abs. b) sowie des/der Dirigenten/in
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    3. Entlastung aller Mitglieder der Vorstandschaft nach §18
    4. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft nach §18
    5. Amtsenthebungen
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Beratung und Beschlussfassung über die von der Vorstandschaft wegen ihrer  Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten
    8. Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse der Vorstandschaft
    9. Ernennung der Ehrenmitglieder nach Vorschlag der Vorstandschaft
    10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    11. Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen vergl. §21 Abs. 3
    12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins vergl. §32
    13. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen  vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzureichen.
      Ein Beschluss zu diesen Anträgen kann jedoch nur gefasst werden, wenn es sich um Dringlichkeitsanträge handelt. Die Entscheidung ob eine Dringlichkeit gegeben ist entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Beschlussfähigkeit ist in §21 geregelt.

§ 20  Inhalt der Tagesordnung

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
  2. Änderung der Beitragsordnung nach §15 Abs. 2, Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Wahl der Vorstandschaft nach §16 Abs. a) bis c) und der Kassenprüfer.
  5. Anträge über die eine Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

§ 21  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Für Neuwahlen der Vorstandschaft  gilt §18 Abs. 3.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Beschlüsse über die Beitragsordnung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht       mitgezählt.
  5. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 5 stimmberechtigte          Mitglieder beantragen  (nicht bei Neuwahlen der Vorstandschaft siehe §18 Abs.3).
  6. Bei einem Beschluss über Anträge aus den Reihen der Mitglieder ist eine Frist nach §19 Pkt.1 sowie Pkt.2 Abs. m) zu beachten.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen vergl. §25.

§ 22  Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10%  aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine  außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (siehe §19 bis §21)

§ 23  Vorstandschaftssitzung

  1. Eine Vorstandschaftssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandschaftsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
  2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.
  3. Die Vorstandschaft beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. In musikalischen Fragen gibt die Stimme des/der Chorleiters/Chorleiterin den Ausschlag.

§ 24  Kassier

  1. Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen und führt eine mit dem Schriftführer abgestimmte und bezogen auf die Kassengeschäfte reduzierte Mitgliederdatei.
  2. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern nach §27 zur  Überprüfung vorzulegen.
  3. Spendenbescheinigungen dürfen vom Kassier nicht unterschrieben werden siehe §17 Absatz 2.

§ 25  Schriftführer

  1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterschreiben.
  3. Weiter führt der Schriftführer die Mitgliederdatei als Masterdatei und stimmt diese regelmäßig mindestens 1Mal jährlich mit dem Kassier ab. Er erledigt weiter die Aufgaben des Pressewarts und des Datenschutzbeauftragten.
  4. Die Mitgliederdatei muss eine eindeutige Zuordnung  aller Mitglieder zu den aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern ermöglichen. Ebenso ist die Dauer der Mitgliedschaft zu führen.

§ 26  Chorleiter/in

Dem/der Chorleiter/in obliegt die musikalische Leitung des Vereins. Er/sie ist daher auch für seine/ihre Arbeit im Chor verantwortlich.
Der Chorleiter wird von der Vorstandschaft bestellt und ist Mitglied in der Vorstandschaft.

§ 27  Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand noch der Vorstandschaft angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand nach §16 Abs. a) berichten.
  4. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.    

§ 28  Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand nach §16 Abs. a) ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.

§ 29  Haftpflicht

Für private Sachverluste im Proberaum haftet der Verein den Mitgliedern nicht. Die aktiven Vereinsmitglieder der Mitgliedschöre des SCV (Schwäbischer Chorverband) sind über den DCV (Deutscher Chorverband) grundversichert für aus dem Chorbetrieb entstehende Schäden.
Ansonsten besteht Versicherungsschutz bei öffentlichen Veranstaltungen sowie Reise- und Fahrveranstaltungen des Vereins. Folgende Versicherungsarten sind in der Chorversicherung enthalten:

  1. Haftpflichtversicherung
  2. Rechtsschutzversicherung
  3. Unfallversicherung.

Versicherungsfälle sind ausschließlich über den Vorstand nach §16 Abs. a) zu regeln.

§ 30  Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Die Vorstandschaft kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Ausschluss (vergl. §13).

§ 31  Datenschutz

Der erweiterte Vorstand nach §16 Abs. b) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Datenschutzbestimmungen nach §1 Abs.2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG und des Landes Baden-Württemberg eingehalten werden. Für Vereine sind dies im Wesentlichen die Vorschriften der §§1-11, 27- 38a und 44 BDGS. Änderungen sind, soweit sie für diese Satzung relevant sind, zu berücksichtigen.

§ 32  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden die keine sonstigen Beschlüsse fasst. Zur Entscheidung ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Rottenburg  Ortsteil Wendelsheim unter der Rubrik „Vereinsmitteilungen Liederkranz Cäcilia“ unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vergl. §19 Abs.1.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§47 ff. BGB.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottenburg a.N., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung im Ortsteil Wendelsheim zu verwenden hat.
  5. Der 1.Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Amtsgericht Rottenburg a.N. anzumelden.

§ 33  Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorliegende, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2014 beschlossene Satzung, erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Januar 1993 erstellte Satzung.

Die am 27. Juni 2014 beschlossene Satzung umfasst 11 Seiten.

Unterschriften von sieben (7) Gründungsmitgliedern

 


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